innotreff Herbst 2014 – Telefonmarketing & erfolgreich „Nachgefragt“ – neue Nachfasser-Runde etabliert

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Dialogmarketerin Strömer über Telefonaquise

Consiliomed-Chefin Susann Strömer über Do’s & Don’ts im Bereich Telefonmarketing. Foto: Elmar Behringer

Faktisch erlaubt ist im Bereich der Telefonakquise kaum noch was. So lapidar könnte man die Erkenntnisse des Impulsvortrags zum Herbst-innotreff durch Susann Strömer und Prof. Kilian Moritz auf den Punkt bringen. Frau Strömer gab in Ihrem Referat einen kurzen Inblick in die Do’s und Don’ts des aktiven Telefonmarketing. Wohl weislich musste die Dialogmarketerin hier den Bereich der Kaltakquise außen vor lassen, denn durch die aktuelle, deutsche Gesetzeslage ist es Telefonverkäufern untersagt, „unerwünschte telefonische Werbung durchzuführen“. Auch wenn faktisch gegen dieses Gesetz nachhaltig verstoßen wird. Die Rechtslage ist hier grundsätzlich sehr klar: wer keine heißen Ohren in Form von Abmahnungen riskieren möchte, lässt besser die Finger von der „kalten Telefon-Akquise“.

Telefonmarketing ist nicht gleichzusetzen mit telefonischer Kaltakquise. Letztere war allerdings das Spannungsfeld, was die meisten anwesenden Unternehmer interessierte. Denn wie soll ich mein Angebot im Markt platzieren, wenn ich die Entscheider, für die ich den größten Nutzen bieten kann, nicht anrufen darf? Antworten gab Prof. Kilian Moritz, der am Abend die rechtlichen Aspekte beleuchtete. Geregelt würden die Ge- und Verbote, so Prof. Moritz, im Wesentlichen von Paragraph 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG durch den Passus zur „unzumutbaren Belästigung“. Wir reden hier ausdrücklich vom Business-to-Business-Bereich übrigens. Hier existiere, so Prof. Moritz ein Stufensystem von Einwilligungen seitens der Zielpersonen. Es müsse „eine mutmaßliche Einwilligung“ vorliegen. In dem Zusammenhang verwies Prof. Moritz auf eine – wie auch wir nach grober inhaltlicher Prüfung finden – relevante Quelle: das Buch Social Media Marketing und Recht vom Thomas Schwenke.

Für alle Sophisten: So klar die Rechtslage ist, wo kein Kläger da kein Richter. Schließlich entscheidet nur der potenzielle Richter, ob ein Anrufer die Zustimmung des Business-Treibenden voraussetzen konnte. Das könne zum Beispiel angenommen werden, wenn eine Geschäftsbeziehung bereits bestehe. Wenn ein vergleichsweise besonders attraktives Angebot gemacht werden könne. Oder ein das Geschäftsmodell des Angerufenen deutlich bereichenderer Mehrwert vorliege.

Referenzrunde & „Nachgefragt“

Nach den zeitlich etwas überzogenen Vorträgen kamen wir zur Referenzrunde, die konsequent im ein-Minuten-Takt pro Unternehmer abgehandelt wurde. Klassisch konnten wieder starke, überzeugende und auch weniger auf den Punkt gebrachte Kurz-Vorstellungen verzeichnet werden. Bei „Nachgefragt“ wurde gleichermaßen auf die Defizite eingegangen und die Runde gab im Kollektiv Feedback zu den einzelnen Business- und Nutzen-Vorstellungen. Spätestens jetzt ist die Schlussrunde „Nachgefragt“ fester Bestandteil des innotreff. Annähernd jeder Feedbackzettel barg vor allem dickes Lob für diese kritische Art Unternehmer und Nutzen-Inszenierung zu durchleuchten.

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